Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Vermietung von Hüpfburgen, Eventmodulen, Gastrogeräten und Eventzubehör

Stand: 24. März 2026
Anbieter: playvent e.U.
Adresse: Wiener Straße 131 4030 Linz
E-Mail: office@playvent.at
Website: www.playvent.at

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Buchungen, Lieferungen und Leistungen zwischen playvent e.U., nachfolgend „Vermieter“, und Kundinnen bzw. Kunden, nachfolgend „Mieter“, über die Vermietung von Hüpfburgen, Eventmodulen, Spielgeräten, Gastrogeräten, Maschinen, Mobiliar, Zubehör sowie damit verbundenen Dienstleistungen.

1.2. Das Angebot richtet sich an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sowie an Unternehmer, Vereine, Gemeinden, Schulen, Kindergärten, Veranstalter und sonstige Organisationen.

1.3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

1.4. Mit der Buchung, Angebotsannahme, Zahlung, Übernahme oder Nutzung der Mietgegenstände akzeptiert der Mieter diese AGB.

1.5. Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben durch diese AGB unberührt.


 

2. Vertragsgegenstand

2.1. Der Vermieter vermietet insbesondere folgende Produkte und Leistungen:

  • Hüpfburgen
  • aufblasbare Eventmodule und Spielgeräte
  • Popcornmaschinen
  • Zuckerwattemaschinen
  • Slush-Maschinen
  • Musikboxen und Beschallung
  • Bierbankgarnituren
  • Event- und Partyzubehör
  • Verlängerungskabel, Kabeltrommeln, Planen, Heringe, Gewichte und sonstiges Zubehör
  • Lieferung, Aufbau, Einschulung, Betreuung, Abbau und Abholung, sofern vereinbart

2.2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Buchungsbestätigung, Rechnung oder Onlinebuchung.

2.3. Produktbilder, Maße, technische Angaben und Beschreibungen auf der Website, in Angeboten oder Werbematerialien dienen der Orientierung. Geringfügige Abweichungen, insbesondere bei Farbe, Design, Ausführung oder Zubehör, stellen keinen Mangel dar, sofern der vereinbarte Nutzungszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

2.4. Der Vermieter ist berechtigt, bei Nichtverfügbarkeit eines gebuchten Mietgegenstandes ein gleichwertiges oder höherwertiges Ersatzprodukt bereitzustellen, sofern dies für den Mieter zumutbar ist.


 

3. Angebot, Buchung und Vertragsabschluss

3.1. Anfragen des Mieters sind unverbindlich.

3.2. Angebote des Vermieters sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.

3.3. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Vermieter die Buchung schriftlich, per E-Mail, telefonisch mit anschließender Bestätigung oder über ein Onlinebuchungssystem bestätigt.

3.4. Der Vermieter ist berechtigt, Buchungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn Verfügbarkeit, Sicherheit, Wetterlage, örtliche Gegebenheiten, Zahlungsfähigkeit oder ordnungsgemäße Durchführung nicht gewährleistet erscheinen.

3.5. Der Mieter ist verpflichtet, bei Anfrage und Buchung vollständige und richtige Angaben zu machen, insbesondere zu:

  • Veranstaltungsdatum und Uhrzeit
  • Veranstaltungsort
  • gewünschter Mietdauer
  • privater, gewerblicher, öffentlicher oder vereinsbezogener Nutzung
  • Aufbauort, Untergrund und Platzverhältnissen
  • Stromversorgung
  • Zufahrts- und Entlademöglichkeit
  • besonderen Risiken, behördlichen Auflagen oder Genehmigungserfordernissen

3.6. Änderungen der Buchung, insbesondere Termin, Ort, Mietdauer, Mietgegenstände oder Leistungsumfang, bedürfen der Zustimmung des Vermieters.


 

4. Mietarten

4.1. Je nach Vereinbarung bietet der Vermieter folgende Mietarten an:

Mietart 1: Selbstabholung und Selbstaufbau

Der Mieter holt die Mietgegenstände selbst ab, transportiert sie eigenverantwortlich zum Veranstaltungsort, baut sie selbst auf, betreibt und betreut sie während der Mietdauer und bringt sie vollständig, sauber, trocken und ordnungsgemäß verpackt zurück.

Mietart 2: Lieferung und Abholung

Der Vermieter liefert die Mietgegenstände zum vereinbarten Veranstaltungsort und holt sie nach Mietende wieder ab. Aufbau, Betrieb, Betreuung, Abbau und ordnungsgemäße Vorbereitung zur Abholung erfolgen durch den Mieter, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Mietart 3: Lieferung inklusive Auf- und Abbau

Der Vermieter übernimmt Lieferung, fachgerechten Aufbau, Abbau und Abholung der Mietgegenstände. Die Betreuung und Beaufsichtigung während der Nutzung erfolgen durch den Mieter, sofern keine Betreuung durch den Vermieter ausdrücklich gebucht wurde.

Mietart 4: Lieferung inklusive Aufsicht oder Betreuung

Wird Betreuungspersonal ausdrücklich gebucht, übernimmt der Vermieter während der vereinbarten Betreuungszeit die Bedienung bzw. Beaufsichtigung der gebuchten Mietgegenstände im vereinbarten Umfang. Die allgemeine Veranstalterverantwortung bleibt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beim Mieter.

4.2. Welche Mietart vereinbart wurde, ergibt sich aus Angebot, Buchungsbestätigung, Rechnung oder Onlinebuchung.


 

5. Mietdauer

5.1. Die Mietdauer wird individuell vereinbart.

5.2. Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe, Lieferung, dem Aufbau oder der vereinbarten Bereitstellung des Mietgegenstandes.

5.3. Die Mietdauer endet mit der Rückgabe, Abholung oder dem Abbau durch den Vermieter.

5.4. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

5.5. Wird der Mietgegenstand verspätet zurückgegeben oder ist eine Abholung aus Gründen, die im Bereich des Mieters liegen, nicht möglich, kann der Vermieter für jeden begonnenen zusätzlichen Miettag den jeweiligen Tagesmietpreis sowie weitere entstandene Kosten verrechnen.


 

6. Preise, Zahlungsbedingungen und Zusatzkosten

6.1. Es gelten die im Angebot, in der Buchungsbestätigung, auf der Rechnung oder im Onlinebuchungssystem angegebenen Preise.

6.2. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer und aller verpflichtenden Preisbestandteile.

6.3. Zusatzleistungen wie Lieferung, Aufbau, Abbau, Betreuungspersonal, Reinigung, Verbrauchsmaterial, Nachtzuschläge, Wochenendzuschläge, Wartezeiten, Zusatzfahrten oder längere Mietdauer werden gesondert verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

6.4. Der Vermieter kann eine Anzahlung verlangen. Die Buchung ist erst nach Zahlung der vereinbarten Anzahlung verbindlich reserviert, sofern dies im Angebot oder in der Buchungsbestätigung so vorgesehen ist.

6.5. Unternehmer, Vereine, Gemeinden, Schulen, Kindergärten, Veranstalter und sonstige nicht private Mieter können nach Zustimmung des Vermieters auf Rechnung buchen. Die Zahlung ist in diesem Fall innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.

6.6. Der Restbetrag ist spätestens bei Übergabe, vor Veranstaltungsbeginn, bei Lieferung oder nach Rechnungslegung fällig, abhängig von der jeweiligen Vereinbarung.

6.7. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen sowie angemessene Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu verrechnen.

6.8. Der Vermieter ist berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Zahlung die Leistung bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.


 

7. Kaution

7.1. Der Vermieter kann für bestimmte Mietgegenstände eine Kaution verlangen.

7.2. Die Höhe der Kaution wird vor Vertragsabschluss bekanntgegeben.

7.3. Die Kaution dient zur Sicherstellung von Ansprüchen des Vermieters, insbesondere wegen Beschädigung, Verlust, starker Verschmutzung, verspäteter Rückgabe, fehlendem Zubehör oder sonstiger offener Forderungen.

7.4. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung des Mietgegenstandes zurückerstattet.

7.5. Übersteigen Schäden oder offene Forderungen die Kaution, bleibt der Mieter zur Zahlung des Differenzbetrages verpflichtet.


8. Lieferung, Aufbau und Abholung

8.1. Lieferung, Aufbau, Abbau und Abholung erfolgen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

8.2. Der Mieter hat sicherzustellen, dass der Veranstaltungsort zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich ist.

8.3. Der Mieter muss eine geeignete Zufahrt, Parkmöglichkeit und Entlademöglichkeit bereitstellen.

8.4. Verzögerungen, Wartezeiten oder Mehraufwand, die durch den Mieter, den Veranstaltungsort, fehlende Vorbereitung, fehlende Zufahrt oder fehlende Ansprechpartner entstehen, können zusätzlich verrechnet werden.

8.5. Der Aufbauort muss eben, sauber, frei von spitzen Gegenständen, Scherben, Steinen, Tierkot, Ästen, Leitungen, Hindernissen und sonstigen Gefahrenquellen sein.

8.6. Bei Hüpfburgen und aufblasbaren Eventmodulen muss eine ausreichende Verankerung möglich sein. Geeignete Untergründe sind insbesondere Rasen, befestigte Flächen oder andere vom Vermieter freigegebene Flächen.

8.7. Der Vermieter kann den Aufbau verweigern, wenn der Standort ungeeignet oder unsicher ist. In diesem Fall bleibt der vereinbarte Mietpreis grundsätzlich geschuldet, sofern die ungeeigneten Bedingungen aus dem Bereich des Mieters stammen.

8.8. Der Mieter hat bei Lieferung, Aufbau, Abbau und Abholung eine verantwortliche Ansprechperson vor Ort bereitzustellen.


 

9. Selbstabholung, Transport und Rückgabe

9.1. Selbstabholung ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich.

9.2. Bei Selbstabholung trägt der Mieter die Verantwortung für sachgemäßen Transport, Lagerung, Aufbau, Betrieb, Abbau und Rücktransport.

9.3. Die Mietgegenstände sind beim Transport gegen Verrutschen, Nässe, Verschmutzung und Beschädigung zu sichern.

9.4. Der Mieter hat sich bei Übergabe mit der Bedienung, dem Aufbau, dem Abbau, der sicheren Nutzung und der Rückgabe vertraut zu machen.

9.5. Der Mietgegenstand ist vollständig, sauber, trocken und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

9.6. Hüpfburgen und aufblasbare Module müssen nach Gebrauch vollständig entleert, sauber, trocken und entsprechend der Einschulung bzw. Übergabe wieder zusammengelegt werden.

9.7. Wird ein Mietgegenstand falsch, zu groß, zu lang, nass, verschmutzt oder nicht transportfähig zusammengelegt, kann der Vermieter den dadurch entstehenden Mehraufwand für erneutes Auslegen, Trocknen, Reinigen, Zusammenlegen und Verpacken verrechnen.

9.8. Fehlteile, Beschädigungen oder starke Verschmutzungen werden dem Mieter verrechnet.


 

10. Übergabe, Prüfung und Mängelmeldung

10.1. Der Vermieter übergibt die Mietgegenstände in sauberem, funktionsfähigem und betriebssicherem Zustand.

10.2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände vor Inbetriebnahme auf erkennbare Mängel, Beschädigungen oder fehlendes Zubehör zu prüfen.

10.3. Erkennbare Mängel sind dem Vermieter unverzüglich und jedenfalls vor Benutzung mitzuteilen. Nach Möglichkeit sind Mängel durch Fotos oder Videos zu dokumentieren.

10.4. Wird ein Mietgegenstand trotz erkennbarem Mangel oder Sicherheitsrisiko verwendet, erfolgt dies auf Verantwortung des Mieters, sofern der Mieter den Mangel erkennen konnte.

10.5. Nachträgliche Reklamationen über offensichtliche Mängel können nicht berücksichtigt werden, wenn der Mieter diese vor Nutzung hätte erkennen und melden können.

10.6. Gesetzliche Gewährleistungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.


 

11. Pflichten des Mieters

11.1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände sorgfältig, sachgemäß und ausschließlich entsprechend der vereinbarten Nutzung zu verwenden.

11.2. Der Mieter darf Mietgegenstände nicht ohne Zustimmung des Vermieters an Dritte weitergeben, untervermieten, verleihen oder an einen anderen Ort verbringen.

11.3. Der Mieter ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

11.4. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Nutzung nur unter Aufsicht geeigneter volljähriger Personen erfolgt.

11.5. Der Mieter haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, mangelnde Aufsicht, Missachtung der Sicherheitshinweise, Vorsatz oder Fahrlässigkeit entstehen.

11.6. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn ein Mietgegenstand beschädigt wird, verloren geht, nicht ordnungsgemäß funktioniert oder ein Sicherheitsrisiko besteht.

11.7. Eigenmächtige Reparaturen, Umbauten oder technische Veränderungen sind nicht zulässig.


 

12. Besondere Sicherheitsregeln für Hüpfburgen und Eventmodule

12.1. Hüpfburgen und aufblasbare Eventmodule dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer geeigneten volljährigen Person betrieben werden.

12.2. Die Aufsichtsperson hat insbesondere darauf zu achten, dass:

  • die maximale Nutzeranzahl eingehalten wird
  • Alters- und Größenunterschiede berücksichtigt werden
  • keine Überfüllung stattfindet
  • keine Rangeleien, Saltos, Klettern auf Außenwänden oder gefährliche Sprünge erfolgen
  • keine Schuhe getragen werden
  • keine spitzen Gegenstände, Brillen, Schmuck, Schlüssel oder Spielzeuge mitgenommen werden
  • keine Speisen, Getränke, Kaugummis oder klebrigen Stoffe auf die Hüpfburg gelangen
  • keine Tiere auf die Hüpfburg gelangen
  • alkoholisierte oder offensichtlich ungeeignete Personen ausgeschlossen werden
  • Kinder beim Betreten und Verlassen unterstützt werden
  • die Nutzung bei Gefahr sofort unterbrochen wird

12.3. Hüpfburgen und aufblasbare Eventmodule dürfen erst betreten werden, wenn sie vollständig aufgeblasen, stabil und ordnungsgemäß gesichert sind.

12.4. Die Nutzung ist nur bei laufendem Gebläse erlaubt.

12.5. Bei Stromausfall, Druckverlust, Verrutschen des Moduls, Knicken der Luftzufuhr oder sonstigen Sicherheitsrisiken ist die Nutzung sofort zu stoppen.

12.6. Die vom Vermieter übergebenen Sicherheits- und Bedienhinweise sind verbindlich einzuhalten.


 

13. Standort, Untergrund und Bodenschutz

13.1. Der Mieter hat sicherzustellen, dass der Aufbauort geeignet, eben, sauber und frei von Gefahrenquellen ist.

13.2. Der Aufbau auf Schotter, Kies, scharfkantigem Untergrund, unebenem Boden, Glas, Metallteilen, Dornen, Wurzeln oder sonstigen beschädigenden Oberflächen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

13.3. Eine vom Vermieter bereitgestellte Bodenschutzplane ist bei Hüpfburgen und aufblasbaren Eventmodulen verpflichtend zu verwenden.

13.4. Der Mieter hat sicherzustellen, dass durch Verankerungen keine unterirdischen Leitungen, Rohre, Bewässerungsanlagen, Kabel oder sonstige Einrichtungen beschädigt werden können.

13.5. Schäden am Untergrund oder an darunterliegenden Einrichtungen trägt der Mieter, sofern sie nicht vom Vermieter schuldhaft verursacht wurden.


 

14. Sicherung der Hüpfburgen und Eventmodule

14.1. Hüpfburgen und aufblasbare Eventmodule müssen jederzeit ordnungsgemäß gesichert werden.

14.2. Die Sicherung erfolgt je nach Untergrund mit Heringen, Sicherungsseilen, Gewichten oder anderen geeigneten Befestigungsmitteln.

14.3. Die vom Vermieter bereitgestellten Sicherungsmittel sind verpflichtend zu verwenden.

14.4. Der Mieter ist verpflichtet, die Sicherung während der Betriebszeit regelmäßig zu kontrollieren.

14.5. Verschiebt sich ein Mietobjekt während des Betriebs, ist die Nutzung sofort zu unterbrechen. Das Mietobjekt darf erst wieder genutzt werden, wenn es korrekt positioniert, gesichert und die Luftzufuhr nicht geknickt oder beeinträchtigt ist.


 

15. Stromversorgung

15.1. Der Mieter hat eine geeignete und sichere Stromversorgung bereitzustellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

15.2. Die erforderlichen Stromanschlüsse ergeben sich aus dem jeweiligen Mietgegenstand und den technischen Angaben des Vermieters.

15.3. Stromanschlüsse müssen den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen.

15.4. Der Mieter ist verantwortlich für Schäden, Ausfälle oder Sicherheitsrisiken, die durch ungeeignete, instabile oder überlastete Stromversorgung entstehen.

15.5. Verlängerungskabel, Kabeltrommeln und Verteiler dürfen nur geeignet, vollständig abgerollt und sicher verlegt verwendet werden.

15.6. Kabel sind so zu verlegen, dass keine Stolperstellen, Überhitzung, Knickstellen oder sonstigen Gefahren entstehen.


 

16. Wetter, Regen, Nässe und Sicherheitsabsage

16.1. Der Betrieb von Hüpfburgen und aufblasbaren Eventmodulen im Freien ist wetterabhängig.

16.2. Bei Regen, Nässe, starkem Wind, Sturm, Gewitter, Hagel, Schneefall oder sonstigen gefährlichen Wetterbedingungen ist der Betrieb sofort einzustellen.

16.3. Nasse Hüpfburgen und Eventmodule können rutschig sein und ein erhöhtes Verletzungsrisiko darstellen.

16.4. Der Mieter ist verpflichtet, Mietgegenstände vor Regen, Feuchtigkeit und eindringendem Wasser zu schützen.

16.5. Dringt Wasser in eine Hüpfburg oder ein Eventmodul ein oder musste ein Mietgegenstand nass oder feucht abgebaut werden, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.

16.6. Nass oder feucht zurückgegebene Mietgegenstände müssen vom Vermieter getrocknet werden. Der dadurch entstehende Aufwand kann dem Mieter verrechnet werden.

16.7. Der Vermieter ist berechtigt, Lieferung, Aufbau oder Betrieb zu verweigern oder abzubrechen, wenn eine sichere Nutzung nicht gewährleistet ist.

16.8. Wird die Leistung aus Sicherheitsgründen durch den Vermieter abgesagt, insbesondere wegen Sturm, Gewitter, starkem Wind oder sonstiger Gefahren, bemühen sich die Parteien um einen Ersatztermin oder eine einvernehmliche Lösung.

16.9. Erfolgt die Absage aufgrund ungeeigneter oder gefährlicher Bedingungen am Veranstaltungsort, die aus dem Bereich des Mieters stammen, bleibt der vereinbarte Mietpreis grundsätzlich geschuldet.

16.10. Für wetterbedingte Ausfälle, die nicht vom Vermieter verschuldet wurden, übernimmt der Vermieter keine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Veranstaltungsausfälle oder sonstige Vermögensschäden, soweit gesetzlich zulässig.


 

17. Schutz außerhalb der Betriebszeiten und über Nacht

17.1. Außerhalb der Betriebszeiten, insbesondere über Nacht, ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände vor Nässe, Diebstahl, Vandalismus, Sabotage, unbefugter Nutzung und sonstigen Gefahren zu schützen.

17.2. Wird ein Mietgegenstand unbeaufsichtigt im Freien belassen, trägt der Mieter das damit verbundene Risiko, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

17.3. Bei mehrtägiger Miete hat der Mieter täglich zu prüfen, ob sich Zustand, Sicherung oder Sicherheit der Mietgegenstände verändert haben.

17.4. Eine Nutzung außerhalb der vereinbarten Mietdauer ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.


 

18. Besondere Bedingungen für Gastrogeräte

18.1. Gastrogeräte wie Popcornmaschinen, Zuckerwattemaschinen und Slush-Maschinen dürfen nur sachgemäß und entsprechend der Einschulung oder Bedienungsanleitung verwendet werden.

18.2. Verbrauchsmaterialien wie Mais, Zucker, Zuckerwattezucker, Slush-Konzentrat, Becher, Tüten oder Stäbe sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

18.3. Der Mieter ist für hygienische Nutzung, sachgerechte Lagerung von Lebensmitteln und Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften verantwortlich, sofern der Betrieb durch den Mieter erfolgt.

18.4. Geräte dürfen nicht unbeaufsichtigt betrieben werden.

18.5. Heiße Flächen, bewegliche Teile, Zucker, Sirup und elektrische Komponenten sind mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.

18.6. Bei unsachgemäßer Reinigung, eingebrannten Rückständen, klebrigen Verschmutzungen oder Beschädigungen kann der Vermieter Reinigungs- und Reparaturkosten verrechnen.

18.7. Der Einsatz ungeeigneter Verbrauchsmaterialien ist untersagt. Schäden durch ungeeignete Verbrauchsmaterialien trägt der Mieter.


 

19. Verbrauchsmaterialien

19.1. Verbrauchsmaterialien sind nur im Leistungsumfang enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

19.2. Nicht verbrauchtes Material wird nicht vergütet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

19.3. Der Mieter darf nur geeignete und vom Vermieter freigegebene Verbrauchsmaterialien verwenden, wenn dies für den sicheren oder hygienischen Betrieb erforderlich ist.

19.4. Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäß gelagerte Verbrauchsmaterialien trägt der Mieter.


 

20. Reinigung

20.1. Der Mieter hat die Mietgegenstände sauber zurückzugeben.

20.2. Vor Rückgabe oder Abholung sind sämtliche Fremdkörper und Verschmutzungen zu entfernen, insbesondere Spielzeug, Taschentücher, Konfetti, Laub, Gras, Essensreste, Verpackungen, Getränkereste, Erde, Sand und sonstiger Unrat.

20.3. Normale Gebrauchsspuren sind im Mietpreis enthalten.

20.4. Starke Verschmutzungen, insbesondere durch Speisen, Getränke, Erde, Schlamm, Konfetti, Farbe, Schminke, Kaugummi, Klebstoff, Tierkot, Sirup, Zucker oder sonstige schwer entfernbare Stoffe, werden gesondert verrechnet.

20.5. Der Vermieter kann für zusätzlichen Reinigungsaufwand entweder eine angemessene Reinigungspauschale oder den tatsächlichen Aufwand gemäß aktueller Preisliste verrechnen.

20.6. Muss ein Mietgegenstand wegen Nässe, falscher Verpackung oder Verschmutzung erneut ausgelegt, getrocknet, gereinigt, geprüft oder verpackt werden, trägt der Mieter den dadurch verursachten angemessenen Aufwand.


 

21. Beschädigung, Verlust und Diebstahl

21.1. Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Zerstörung der Mietgegenstände während der Mietdauer.

21.2. Der Mieter hat die Mietgegenstände während der Mietdauer ausreichend zu sichern und vor Diebstahl, Vandalismus, Feuer, Wasser, Sturm, unsachgemäßer Nutzung und sonstigen Gefahren zu schützen.

21.3. Bei Schäden ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.

21.4. Eigenmächtige Reparaturen sind nicht zulässig.

21.5. Der Mieter ersetzt dem Vermieter die angemessenen Kosten für Reparatur, Reinigung, Ersatzbeschaffung, Wertminderung und Nutzungsausfall.

21.6. Bei Totalschaden oder Verlust ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

21.7. Fehlendes Zubehör, insbesondere Gebläse, Kabel, Kabeltrommeln, Heringe, Sicherungsseile, Gewichte, Planen, Bedienungsanleitungen oder sonstige Bestandteile, wird dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert verrechnet.


 

22. Betreuungspersonal

22.1. Betreuungspersonal wird nur gestellt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

22.2. Wird kein Betreuungspersonal gebucht, ist der Mieter selbst für Aufsicht, Sicherheit und ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich.

22.3. Gebuchtes Betreuungspersonal ist berechtigt, den Betrieb einzelner Geräte oder Module einzuschränken oder einzustellen, wenn Sicherheitsrisiken bestehen oder Anweisungen missachtet werden.

22.4. Die Anwesenheit von Betreuungspersonal entbindet den Mieter nicht von seinen allgemeinen Veranstalterpflichten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

22.5. Betreuungspersonal ersetzt keine behördlich vorgeschriebene Sicherheits-, Veranstaltungs- oder Sanitätsorganisation, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.


 

23. Veranstalterverantwortung, Genehmigungen und behördliche Auflagen

23.1. Bei öffentlichen Veranstaltungen, Vereinsfesten, Firmenfeiern, Schulfesten, Kindergartenfesten, Gemeindeveranstaltungen oder ähnlichen Veranstaltungen ist der Mieter selbst für erforderliche Genehmigungen, Anzeigen, Sicherheitskonzepte, Versicherungen, Aufsichtspersonen und behördliche Vorgaben verantwortlich.

23.2. Der Vermieter übernimmt keine Verantwortung für die Organisation oder rechtliche Zulässigkeit der Veranstaltung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

23.3. Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung von Lärm-, Jugendschutz-, Veranstaltungs-, Hygiene-, Lebensmittel-, Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften, sofern diese auf seine Veranstaltung anwendbar sind.

23.4. Der Mieter ist für die Einholung notwendiger Genehmigungen verantwortlich, insbesondere bei Nutzung öffentlicher Flächen, Parks, Schulhöfe, Gemeindeplätze, Vereinsgelände oder fremder Grundstücke.


 

24. Versicherung

24.1. Der Vermieter verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung für den Bereich Hüpfburgenverleih, Eventverleih und damit verbundene Dienstleistungen, insbesondere für die Vermietung, Lieferung, den Aufbau, Abbau und die Betreuung von Hüpfburgen, Eventmodulen, Gastrogeräten und Eventzubehör, soweit diese Tätigkeiten vom vereinbarten Versicherungsschutz umfasst sind.

24.2. Die Betriebshaftpflichtversicherung des Vermieters dient der Absicherung gesetzlicher Haftpflichtansprüche gegen den Vermieter, soweit ein Schaden vom Vermieter oder von Personen, deren Verhalten dem Vermieter zuzurechnen ist, schuldhaft verursacht wurde und Versicherungsschutz besteht.

24.3. Die Betriebshaftpflichtversicherung des Vermieters ersetzt keine Veranstalterhaftpflichtversicherung des Mieters und befreit den Mieter nicht von seinen Pflichten zur ordnungsgemäßen Aufsicht, sicheren Nutzung, Einhaltung der Sicherheitsregeln, Bereitstellung geeigneter Standortbedingungen und Erfüllung behördlicher Vorgaben.

24.4. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung oder sonstige geeignete Versicherung abzuschließen, insbesondere bei öffentlichen, gewerblichen, vereinsbezogenen, schulischen, gemeindebezogenen oder größeren privaten Veranstaltungen.

24.5. Der Vermieter empfiehlt insbesondere bei öffentlichen, gewerblichen oder größeren Veranstaltungen den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung durch den Mieter.

24.6. Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, fehlende oder mangelhafte Aufsicht, Missachtung der Sicherheits- und Bedienhinweise, ungeeigneten Untergrund, fehlende Stromversorgung, Witterungseinflüsse, Diebstahl, Vandalismus oder Verhalten von Gästen, Teilnehmern, Mitarbeitern oder sonstigen Personen aus dem Verantwortungsbereich des Mieters entstehen, können dem Mieter nach Maßgabe dieser AGB und der gesetzlichen Bestimmungen angelastet werden.

24.7. Der Bestand einer Betriebshaftpflichtversicherung des Vermieters begründet keinen Direktanspruch des Mieters oder Dritter gegen den Versicherer und stellt keine Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung durch den Vermieter dar.


 

25. Stornierung durch den Mieter

25.1. Stornierungen müssen schriftlich per E-Mail erfolgen.

25.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Stornobedingungen:

Zeitpunkt der Stornierung

Stornogebühr

bis 30 Tage vor Mietbeginn

20 % des vereinbarten Mietpreises

29 bis 14 Tage vor Mietbeginn

40 % des vereinbarten Mietpreises

13 bis 7 Tage vor Mietbeginn

60 % des vereinbarten Mietpreises

6 bis 2 Tage vor Mietbeginn

80 % des vereinbarten Mietpreises

ab 48 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichterscheinen

100 % des vereinbarten Mietpreises

25.3. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

25.4. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

25.5. Bereits entstandene Zusatzkosten, insbesondere für Sonderbestellungen, Transportorganisation, Personalplanung, Genehmigungen, Sonderanfertigungen oder Verbrauchsmaterialien, können zusätzlich verrechnet werden.

25.6. Bei erfolgreicher Ersatzvermietung wird der dadurch erzielte Erlös angemessen angerechnet.


 

26. Umbuchung und Schlechtwetterregelung

26.1. Eine Umbuchung auf einen anderen Termin ist nach Verfügbarkeit und Zustimmung des Vermieters möglich.

26.2. Ein Anspruch auf Umbuchung besteht nicht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

26.3. Für Outdoor-Hüpfburgen und wetterabhängige Eventmodule kann der Vermieter bei nachweislich ungeeigneter Wetterlage aus Kulanz eine kostenlose oder vergünstigte Umbuchung anbieten.

26.5. Ein Anspruch auf kostenlose Stornierung wegen Schlechtwetter besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

26.6. Wird der Einsatz aus Sicherheitsgründen durch den Vermieter abgesagt, insbesondere wegen Sturm, Gewitter, starkem Wind oder sonstiger Gefahren, bemühen sich die Parteien um einen Ersatztermin oder eine einvernehmliche Lösung.


 

27. Haftung des Vermieters

27.1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, mangelnde Aufsicht, Missachtung von Sicherheitsanweisungen, ungeeigneten Untergrund, ungeeignete Stromversorgung, Wetterereignisse, Eingriffe Dritter oder eigenmächtige Veränderungen entstehen.

27.2. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Veranstaltungsausfälle ist ausgeschlossen.


 

28. Haftung des Mieters

28.1. Der Mieter ist während der Mietdauer für die sichere Nutzung, Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Behandlung der Mietgegenstände verantwortlich.

28.2. Der Mieter haftet für Schäden und Verletzungen, die durch unsachgemäße Nutzung, fehlende Aufsicht, Überlastung, Missachtung der Sicherheitsregeln oder sonstige Pflichtverletzungen entstehen.

28.3. Der Mieter hält den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Umständen beruhen, die der Mieter zu vertreten hat.

28.4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bei Schäden, Unfällen, Mängeln oder sonstigen sicherheitsrelevanten Ereignissen unverzüglich zu informieren.


 

29. Gewährleistung

29.1. Der Vermieter stellt die Mietgegenstände in einem funktionsfähigen und gereinigten Zustand bereit.

29.2. Der Mieter hat die Mietgegenstände bei Inbetriebnahme zu prüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich zu melden.

29.3. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Meldung offensichtlicher Mängel, gilt der Mietgegenstand als ordnungsgemäß übernommen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

29.4. Gesetzliche Gewährleistungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

29.5. Der Vermieter ist berechtigt, bei berechtigten Mängeln Ersatzgeräte bereitzustellen, den Mangel zu beheben oder den Mietpreis angemessen zu mindern.


 

30. Ersatzleistung und Nichtverfügbarkeit

30.1. Ist ein gebuchter Mietgegenstand aufgrund von Defekt, Verlust, Beschädigung, höherer Gewalt oder sonstigen nicht vorhersehbaren Umständen nicht verfügbar, darf der Vermieter ein gleichwertiges oder höherwertiges Ersatzprodukt bereitstellen.

30.2. Ist keine Ersatzleistung möglich, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden rückerstattet.

30.3. Weitergehende Ansprüche bestehen nur bei Verschulden des Vermieters und im gesetzlich zulässigen Umfang.


 

31. Höhere Gewalt

31.1. Bei höherer Gewalt, behördlichen Verboten, Naturereignissen, Unfällen, Krankheit, technischen Ausfällen, Verkehrsstörungen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, die die Leistungserbringung unmöglich oder unzumutbar machen, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder einen Ersatztermin anzubieten.

31.2. Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden in diesem Fall zurückerstattet, sofern keine bereits entstandenen und gesondert vereinbarten Kosten entgegenstehen.

31.3. Weitergehende Ansprüche bestehen nur bei Verschulden des Vermieters und im gesetzlich zulässigen Umfang.


 

32. Eigentum

32.1. Alle Mietgegenstände bleiben Eigentum des Vermieters.

32.2. Der Mieter darf Mietgegenstände weder verkaufen, verpfänden, verschenken, verleihen, vermieten noch Dritten dauerhaft überlassen.

32.3. Zugriffe Dritter auf Mietgegenstände, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Eingriffe, sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.


 

33. Fotos, Werbung und Referenzen

33.1. Der Vermieter darf Fotos und Videos der aufgebauten Mietgegenstände zu Dokumentationszwecken erstellen.

33.2. Eine Veröffentlichung von Fotos oder Videos, auf denen Personen erkennbar sind, erfolgt nur mit entsprechender Zustimmung.

33.3. Der Mieter kann der Verwendung von Bildmaterial zu Werbe- oder Referenzzwecken jederzeit widersprechen, soweit keine gesonderte Einwilligung vorliegt.


 

34. Datenschutz

34.1. Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters zur Abwicklung von Anfragen, Angeboten, Buchungen, Zahlungen, Lieferungen, Rechnungslegung und Kundenkommunikation.

34.2. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Vermieters.

34.3. Der Mieter ist verpflichtet, bei Weitergabe personenbezogener Daten Dritter sicherzustellen, dass hierfür eine rechtliche Grundlage besteht.


 

35. Schriftform und Kommunikation

35.1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

35.2. E-Mail genügt der Schriftform.

35.4. Der Mieter hat Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich bekanntzugeben.

 

36. Salvatorische Klausel

36.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

36.2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.